Genitale Selbstbestimmung
Am 07. Mai 2022 wurde an das Grundrecht auf Unversehrtheit erinnert:

Unversehrtheit ist ein Menschenrecht (§ 2.2)

§ 2.2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland garantiert „Leben und körperliche Unversehrtheit“. Ergänzend verfolgt das Strafgesetz Gefährdungen des Kindeswohls (§ 223 / 224 StGB).
Die Grundrechte wurden allerdings für Jungen durch §1631d BGB eingeschränkt. Dieses Gesetz gilt analog ebenso für Mädchen, weil es Gesetze, die sich nur auf ein Geschlecht beziehen, nach Artikel 3.3 des Grundgesetzes nicht gegeben darf. §226a StGB (Untersagung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland) hat deshalb nur symbolischen Charakter.
Aufgrund einer ähnlich unklaren Gesetzesgrundlage wurde in den USA eine genitalverstümmelnde Ärztin (Dr. Jumana Nagarwala) 2017 und erneut 2021 freigesprochen (CBS 2021).
In Afrika folgen USA-finanzierte Massenbeschneidungen der Tradition von John Harvey Kelloggs, der Masturbation für Teufelswerk hielt. Medizinisch machen solche chirurgischen Rituale keinen Sinn, und sie erhöhen ggf. noch die Infektionsrisiken.
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Links
- Kinderarzt Nolte „Unverzichtbare Vorhaut“ —
- Erfahrungsbericht „Sex vor & nach Beschneidung“ —
- Betroffener: „Die Politik ist gescheitert“, NOZ 02.05.22 —
- Vier Betroffene berichten, NOZ 05.05.22 —
- Male circumcision in South Africa (Ulwako) –
- BVKJ: Aufruf zum 07.05.2022 BVKJ —
- BVKJ: PM nach dem 07.05.2022 —
- Anfrage und Antwort des Leitliniensekretariates der AWMF, 20.04.2022 (pdf) —
