Würde & Unversehrtheit
Inhalt
- Unversehrtheit bei Kindern
- Grundrechte
- Genitale Unversehrtheit
- Andere Interventionen bei Kindern
Unversehrtheit bei Kindern
Theoretisch garantiert das deutsche Grundgesetz das Recht auf Unversehrtheit (Artikel 2.2 GG).
Trotzdem werden medizinisch nicht begründete Eingriffe bei Kindern durchgeführt. Die dafür Verantwortlichen werden in der Regel nicht bestraft. Obwohl Körperverletzung und Kindeswohlgefährdung in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden (§ 223 StGB, § 224 StGB, § 1666 BGB).
Warum ist das so?
Nehmen wir an, ein Elternpaar aus dem Volk der Zo’é in Brasilien würde in Berlin bei ihrem achtjährigen Kind den Unterkiefer durchstoßen, und die Öffnung dann durch Dehnung erweitern, um einen Lippenpflock einzuführen. Dürften sie das tun? Vermutlich ja, denn welches Gesetz sollte es ihnen verbieten?

Die Eltern könnten argumentieren, diese Praxis werde ihnen aus religiösen Gründen vorgeschrieben. Sie sei ein unverzichtbares Merkmal der Mitglieder des Volkes. Außerdem werde die Durchbohrung mit angespitzten Affen-Knochen und anschließende Einführung immer dickerer Pflöcke von Sachkundigen durchgeführt. Es handele sich keinesfalls um eine Verstümmelung. Und ohne den Eingriff könne das Sozialverhalten des Volkes nicht reibungslos ablaufen.
Die amerikanische Anästhesistin Jumana Nargarwala argumentierte ganz ähnlich. Angeklagt wegen Verstümmelung von Mädchen, gewann sie in zwei Instanzen: Sie habe die Kinder, derentwegen man sie beschuldigte, nur chirurgisch „verschönt“. Hygienisch und operationstechnisch sei alles korrekt verlaufen. Sie habe im Auftrag ihrer Religion gehandelt.
Tatsächlich war es bei diesen Begründungen nicht möglich, sie rechtskräftig zu verurteilen. Denn die Richter fanden kein übergeordnetes Bundesgesetz, das die Praxis von FGM eindeutig verbiete:
- CBS News (29.09.2021) – Weiterer Prozess-Bericht
- Case Detail 03.04.2020 „United States v. Nagarwala“
https://casetext.com/case/united-states-v-nagarwala-1
In Deutschland ist die Gesetzeslage ähnlich:
- §1631d BGB schränkt den Geltungsbereich des Grundgesetzes für Jungs ein.
- §226a StGB untersagt „Verstümmelungen“ bei Mädchen, ohne zu definieren, was damit gemeint sei. Im Umkehrschluss wären Eingriffe legal, die mit beschönigenden Begriffen bezeichnet werden: wie „Beschneidung, Cutting (FGC)“ oder „Kosmetische Genitalchirurgie / Cosmetic Surgery, (FCGS)“. Weiterhin lässt der Artikel 3 des GG Gesetze für unterschiedliche Personengruppen nicht zu. Folglich kann §226a StGB, wenn überhaupt, nur symbolischen Charakter haben. So lange, bis §1631d BGB ersatzlos gestrichen wird.
- Seit 2022 gilt in Deutschland eine Leitlinie für rekonstruktive als auch kosmetische Eingriffe am weiblichen Genitale (AWMF 009-019). Danach seien kosmetische, nicht medizinisch begründbare Eingriffe am Genitale von Kindern dann gerechtfertigt, wenn diese (von wem auch immer ausgelöstem) großem Leidensdruck stünden. Eingangs erwähnt, dass es sich Bei FGCS um ein wachsendes Geschäftsfeld handele.
- Genitale Fehlbildungen bei der Geburt sind häufig Normvarianten ohne Krankheitswert. Chirurgische Eingriffe zu ihrer Korrektur sind deshalb nur dann indiziert, wenn die Korrekturen tatsächlichen Krankheitserscheinungen vorbeugen würden. Nicht gerechtfertigt sind Eingriffe um ein Geschlecht eindeutig festzulegen. Die bestehende AWMF-Leitlinie „Weiblichen genitalen Fehlbildungen“ hat allerdings nur Empfehlungscharakter.
Die Lösung der hier skizzierten juristischen Probleme (und damit ein effektiver Schutz der Unversehrtheit von Kindern), wäre sehr einfach:
Der Artikel 2.2 GG müsste nur durch einen ebenso eindeutigen Strafrechts-Paragrafen ergänzt werden. Etwa so: „Die Verletzung der Unversehrtheit bei Kindern wird verfolgt und bestraft. Ausnahmen sind nur bei streng medizinischen Gründen möglich.“
Grundrechte
Grundrechte kann man nicht erwerben und nicht gewähren.
Sie sind gegeben und unveräußerlich. Ulrike Guérot, 10.05.2021
Am Anfang des deutschen Grundsetzes steht der Schutz der Würde des Menschen. Angesichts der Verbrechen des Naziregimes, sollte sichergestellt werden, dass Menschen gegen staatlich sanktionierte Eingriffe verteidigt werden müssen:
- „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
- „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“
Nach Artikel 2.2. des Grundgesetzes gilt „körperliche Unversehrtheit“ als ein übergeordnetes Menschenrecht. (Prestien 2021)
Wird die Unversehrtheit von Kindern verletzt, handelt es sich um einen Straftatbestand:
- § 223 und § 224 StGB (Körperverletzung)
- § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung).
Abweichungen von den Bestimmungen des StGB und des BGB sind gerechtfertigt, wenn das Leben des Kindes gefährdet ist, oder wenn es in erheblichem Maße beeinträchtigt werden könnte:
- Notfall-Operation
- Verletzung, die nur in Narkose versorgt werden kann
- Verhinderung einer Infektion, die beim Kind zu schweren Schäden führen könnte (Beispiel: Masern)
In diesen Situationen dürfen Ärzt:innen tätig werden, wenn sie die Erziehungsberechtigten über Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt haben, und diese ihren Maßnahmen ausdrücklich zustimmen.
Das Grundrecht „körperlicher Unversehrtheit“ kann in Deutschland gefährdet sein, durch chirurgische Eingriffe an den Genitalien von Kindern, oder durch pharmakologische oder kosmetische Interventionen bei Kindern (ohne medizinische Indikation).
Das Grundgesetz garantiert allen Menschen Unversehrtheit

Der Artikel 2.2 des Grundgesetzes sichert in Deutschland das Recht auf Unversehrtheit. Ergänzend schließt Artikel 3.3 des Grundgesetzes geschlechtsspezifische Gesetze aus.
Am 12.12.2012 wurde mit dem §1631d BGB der Geltungsbereich des Grundgesetzes für männliche Kinder eingeschränkt. Bei ihnen sei das nicht-therapeutische Abschneiden der Penisvorhaut aus jeglichem Grund legal.
Unklare Rechtslage auch für Mädchen
Denn §1631d BGB, der Beschneidungen von Jungs erlaubt, widerspricht §226a StGB, der Beschneidungen bei Mädchen untersagt.
Die Voraussetzung für eine Rechtssicherheit aller Kinder ist daher die Abschaffung von §1631d BGB. (Hilgendorf, Medizinstrafrecht 2016)
Freispruch bei FGM in den USA
In den USA wurde aufgrund einer ähnlich unklaren Rechtslage eine Ärztin in zweiter Instanz freigesprochen. Dr. Jumana Nagarwala rechtfertigte von ihr durchgeführte Verstümmelungseingriffe bei Mädchen mit folgenden Argumenten:

- Ihre Religion habe es von ihr verlangt
- Sie habe ihre Eingriffe hygienisch sauber durchgeführt
- Sie verstümmele auch Jungs
Geschäft mit „Kosmetischen Eingriffen“
Seit Juni 2022 gilt in Deutschland eine Leitlinie für rekonstruktive als auch kosmetische Eingriffe am weiblichen Genitale (AWMF 009-019). Kosmetische Eingriffe am Genitale (female genital cosmetic surgery, FGCS, unterscheiden sich nicht grundsätzlich von Genitalverstümmelung (female genital mutilation, FGM) wenn sie bei nicht-einwilligungsfähigen Personen durchgeführt werden. (Shahvisi A: Clinical Ethics 2017, 12(2)102-108).
Im Leitlinien-Text fehlt der Hinweis auf Minderjährige, bei denen kosmetische Eingriffe (FGCS) medizinisch nicht indiziert wären. Stattdessen wird angedeutet, dass Mädchen unter einem erhöhten psychischen Leidensdruck stehen könnten. Daher könne ggf. „FGCS medizinisch indiziert“ sein. Bereits im 19 Jhh. wurden Genital-Eingriffe „psychiatrischen Gründen“ vorgenommen. (Hulverscheid, Weibliche Genitalverstümmelung Mabuse 2000)

In den letzten Jahrzehnten stieg die Nachfrage nach Genital-Eingriffen im Rahmen von Störungen der der geschlechtlichen Identitätsfindung in der Pubertät („Gender-Dysphorie“).
Dieses psychologische, kulturelle und gesellschaftliche Phänomen bietet wachsende Möglichkeiten für die Vermarktung (nebenwirkungsreicher) pharmakologischer und chirurgischer Interventionen. (Lenzen-Schulte, DÄB, 02.12.2022)
Zur Sicherung des Rechtes auf Unversehrtheit (Art 2.2 GG) reicht daher die Streichung des §1631d BGB nicht aus. Kinder müssen zusätzlich vor Missbrauch, Kommerz und Medikalisierung geschützt werden. U.a. durch Untersagung von
- kosmetischen (d.h. medizinisch nicht indizierten) Genitaleingriffen,
- bei nicht einwilligungsfähigen Minderjährigen,
- unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit.
Weltweite Bewegung zur Genitalen Selbstbestimmung
unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion und Tradition
- Aktionstag am 07. Mai 2023 in Köln (inkl. Lve-Stream):
https://genitale-selbstbestimmung.de/ - Livestream ab 11:15: (u.a. mit Verter:innen von CDU, SPD, Grünen, Bundesstiftung Gleichstellung, Intact Kenia, Queer Migrants, Terre des Femmes, Intact Norden u.a.) https://www.youtube.com/watch?app=desktop&v=gbmH2g5xQi4
- Redebeiträge 2020-2022:
https://www.youtube.com/@worldwidedayofgenitalautonomy/videos
Weitere Hinweise:
- She Decides: shedecides.com
- #End FGM: endfgm.eu
- Mogis e.V: mogis.info. – die-betroffenen.de
- Graphik zu Aufbau und Funktionen der Penisvorhaut –
- Dokumentation ARTE „Jungenbeschneidung – Mehr als nur ein kleiner Schnitt“, 23.07.2022 (bei Arte nicht mehr verfügbar), siehe SWR 20.04.2023: https://www.ardmediathek.de/video/swr-wissen/jungenbeschneidung-mehr-als-nur-ein-kleiner-schnitt/swr/Y3JpZDovL3N3ci5kZS9hZXgvbzE4NDM4MTM
FGM und Asylträge

Nach der Asylaufnahmerichtlinie gelten Opfer genitaler Verstümmelungen oder Traumatisierungen als besonders schutzbedürftig. Der Staat ist auf der Basis des Grundgesetzes verpflichtet, Menschen die in Deutschland leben, eine angemessene Basisgesundheitsversorgung zu garantieren und sie vor Verstümmelung zu schützen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zwingt Frauen, die von genitalen Traumatisierungen betroffen sind, und die in Deutschland Asyl beantragen, zu rechtsmedizinischen Untersuchungen. Es solle geklärt werden, ob bei diesen Frauen eine Genitalverstümmelung (FGM) vorliege, und wenn ja welcher Grad.
Sie werden zu Frauenärzt:innen (oder in Bayern zu Rechtsmediziner:innen) geschickt, die gegen eine Gebühr ein „Gutachten“ für das BAMF erstellen sollen. Eine sachgerechte Beratung, wie diese Verletzungen versorgt und korrigiert werden könnten, erfolgt dabei nicht.
In einer Veröffentlichung von 153 Untersuchungen wurde behauptet, dass eine genitale Befunderhebung „möglicherweise“ zum Schutz von Mädchen vor Genitalverstümmelungen im Heimat beitragen könne, wenn „unverstümmelten Mädchen genau aufgrund dessen Asyl gewährt würde“ (Zinka 2018).
Dieses Argument rechtfertigt die Untersuchungen nicht. Denn zur Beurteilung, ob ein Asylgrund vorliegt oder nicht, hilft Stadien-Einteilung von Genitalbefunden (FGM 0-IV) nicht weiter:
- Frauen, bei denen keine Vernarbungen sichtbar sind, können massive (insb. psychische) Traumatisierungen erlebt haben (Vergewaltigung, Missbrauch, Ritzungen).
- Oder es kann ihnen eine Verstümmelung drohen (oder eine Vergewaltigung oder eine Zwangsverheiratung).
- Und Frauen, bei denen eine genitale Verletzung stattgefunden hat, sind ggf. gefährdet, nochmals verstümmelt zu werden.
Wenn Ärzt:innen nicht zu kultursensibel-sexualkundlichen und gynäkologisch-fachlichen Beratungen in der Lage sind, werden die Frauen durch Zwangsuntersuchungen zur „Feststellung einer Genitalverstümmelung“ re-traumatisiert.
Die für die betroffenen Frauen belastende „rechtsmedizinische Untersuchungen“ ist sinnlos und sollten unterlassen werden. Stattdessen sollten die Frauen auf Beratungsstellen, Hebammen und Praxen zu verwiesen werden, wo sie sachkundig informiert und weiter unterstützt werden.
Medizinische Interventionen bei Kindern
„… Die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe erlangen Familien mit Kindern
nur mit geimpften Kindern …“ (Beschlussprotokoll DÄT S. 31/32 )
Der Deutsche Ärztetag forderte 2021, dass das Menschen-Recht auf Bildung einem vermuteten Nutzen für andere Bevölkerungsgruppen untergeordnet werden solle. Interventionen bei Kindern sollten danach (im Gesamtgesellschaftlichen Interesse) höher stehen als das Grundrecht der Unversehrtheit.
Infektionen mit Coronaviren stellen für gesunde Kinder keine nennenswerten Erkrankungsrisiken dar. Für gesunde Kinder brachte eine Impfung gegen Coronaviren keine Vorteile, aber sie konnte schaden (ÄFI 12.02.2022, Jama Cardiology 20.04.2022, Shay Jama 29.03.021) Die Risiken betrafen Gehirn, Bewegungsapparat, Genitalorgane und Immunsystem, deren Entwicklungen nicht abgeschlossen waren. Im April 2023 wurde auch in Deutschland auf die „routinemäßige Impfung“ bei Kindern verzichtet (RKI 25.04.2023). Wer haftet?
Mehr
Weitere Hinweise:
Schutzbrief
Medien
- BBC-Report 03.04.2019 –
- Slide-Share –
- Ergebnis: FGM III –
- FGM-Durchführung: (1) und (2) und (3)
- Male Circumcision: siehe weiter unten
Hintergründe und Projekte (zu FGM)
- AWMF: Rekonstr. & ästh. Chir. des weibl. Genitales (01.06.2022) –
- FGM-Daten 2017 (Population Reference Bureau) –
- End FGM: map.endfgm.eu/map –
- FIDE 2007 –
- Füchtlingsrat Nds: Deine Rechte als Frau in Deutschland. –
- Genitale Selbstbestimmung, Köln 07.05.2019 –
- Intaktiv – Worldwide Day of Genital Autonomy (WWDOGA) –
- Integra – Dt. Netzwerk zur Überwindung von FGM –
- Mama-Africa–
- PRB: Bestimmung der Häufigkeit von FGM i.d. USA – Daten: USA 2015 –
- Pro Kinderrechte: Mein Körper gehört mir –
- She Decides: shedecides.com
- Stopfgm.net –
- Stop-Mutilation e. V (Düsseldorf) –
- Target (Nehberg) –
- Terre de Femmes – Kampagne genitale Selbstbestimmung –
- UEFGM-Wissensplattform –
- „Wie kann ich helfen?“ (BAMF) –
- WWDOGA —
FGM (weltweit)
- #End FGM: endfgm.eu
- Unicef: https://data.unicef.org/?s=fgm –
- She Decides: shedecides.com
- Terre des Femmes (Asien) –
- Terre des Femmes (Afrika) –
FGM (in Deutschland)
- BMFSJ-Studie weibliche Genitalverstümmelung in Dtschl.. 14.01.2017
- Zinka, B et al.: Morphol. Befunde nach FGM, Rechtsmedizin, 09.03.2018, pp 1–8 –
Jungenbeschneidung / Male Circumcision
- ARTE „Jungenbeschneidung – Mehr als nur ein kleiner Schnitt“, 23.07.2022 (bei Arte nicht mehr verfügbar), SWR 20.04.2023: https://www.ardmediathek.de/video/swr-wissen/jungenbeschneidung-mehr-als-nur-ein-kleiner-schnitt/swr/Y3JpZDovL3N3ci5kZS9hZXgvbzE4NDM4MTM
- BVKJ: Aufruf zum 07.05.2022 BVKJ –
- BVKJ: PM nach dem 07.05.2022 –
- BBC-Report 03.04.2019 –
- Circumcision Reference Library http://www.cirp.org/ – http://www.cirp.org/library/history/darby4/
- Das Beschneidungsgesetz in 1 Minute erklärt – Videoclip –
- Earp B et al: Circumcision, Sex. Exp. & Harm, Uni Penn Int Law, 2017, 37(2), SSRN-Pdf-Download –
- Graphik zu Aufbau und Funktionen der Penisvorhaut –
- Jungenbeschneidung Fachtagung 2017 –
- Male circum. in South Africa: Ulwaluko (1) 2019 – Ulwaliko (2) 2017 – pictures of complications –
- Male circumcision & HIV – dontgetstuck.org – Howe S: JPH in Africa 2011 –
- Mogis e.V: mogis.info. – die-betroffenen.de
- Nolte St: Unverzichtbare Vorhaut. Nolte S.H., DHZ 1/2019 –
- WWDOGA –
- Erfahrungsbericht „Sex vor & nach Beschneidung“ —
- Betroffener: „Die Politik ist gescheitert“, NOZ 02.05.22 —
- Vier Betroffene berichten, NOZ 05.05.22 —
- Male circumcision in South Africa (Ulwako): Bull World Health Organ. 2010 Dec 1; 88(12): 907–914 –
Literatur zu Recht und Ethik
- BGB §1631d: Beschneidung des männlichen Kindes
- Deutscher Juristen-Tag 2014(Diskussionen und Abstimmungen)
- Duttke G. in „Medizinrecht Kommentar“ von Prof. Dr. Dorothea Prütting) , 4. Auflage 2016, ca. 3412 Seiten, gebunden Luchterhand: §226a Verstümmelung weiblicher Genitalien, Seite 3042-3045
- Hilgendorf: Einführung in das Medizinstrafrecht, C.H. Beck 2016, S. 17 (pdf)
- Hörnle T: Gutachten für den 70. Dt. Juristentag 2014, Seiten 22-26: „nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind … etwa wenn nur die Vorhaut der Klitoris, ohne Amputationen und weitere Verletzungen“ entfernt wird.
- Kinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) §4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- LG Köln, Urteil von 07.05.2014, Az 151 Ns 169/11
- Modrek S et al.: Mother, daughter, doctor: Medical professionals and mothers’ decision-making about Female Genital Mutilation/Cutting in Egypt, Guttmacher Institute – International Perspectives on Sexual and Reproductive Health 2016, 42(2), August 2016 26 pp. 634 kB
- Putzke H (2013) Das Beschneidungsgesetz (§ 1631d BGB), 161(10):950-951, Monatszeitschrift Kinderheilkunde
- Putzke H et al. (2013): After Cologne: Male Circumcision and the Law – Parental right, religious liberty, or criminal assault? J of Med Eth 2013:444–449
- Shahvisi A et al: The law and ethics of female genital cutting. 28.04.2018, in FGCS Creighton (Hrsg), Cambridge Univ. Press 2019 (Download: Academia, Researchgate)
- Strafgesetzbuch (StGB): Körperverletzung (§ 223)
- Strafgesetzbuch (StGB): Gefährliche Körperverletzung (§ 224), Strafgesetzbuch (StGB): Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a)