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24. Juli 2025

Grundrecht Unversehrtheit

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Inhalt

  • Zusammenfassung
  • Gesetze in Deutschland
  • Beschneidung der Lust
  • Genitale Verletzungen und Migration (FGM)
  • Kosmetische weibliche Genitalchirurgie (FGCS)
  • Links und Literatur

Zusammenfassung

Menschenrechte kann man nicht erwerben und nicht gewähren.
Sie sind gegeben und unveräußerlich.

Für alle Menschen, die hier leben, gilt das Grundgesetz. Die ‚Würde des Menschen ist unantastbar‘ (GG Art. 2.2 ). Der Staat ‚ist verpflichtet, sie zu achten und zu schützen‘. Es ist ein Bekenntnis ‚zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt‘. Die hier genannten Grundrechte sind unmittelbar, für alle ‚geltendes Recht‘, wie ‚das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit‘ für alle. (GG Art. 3.3). ‚Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden‘.

Von unterschiedlichen Rechten, je nach Aufenthaltsstatus, ist hier nicht die Rede.

Warum kann trotzdem gegen elementare Grundrechte (wie Unversehrtheit) verstoßen werden, und warum sind die reproduktiven Rechte von bestimmten Gruppen von Frauen (z. B. nach der Flucht), eingeschränkt?

Selbstbewusst
Selbstbewusstes Mädchen in Tansania 1981 (Bild: Jäger)

Nicht medizinisch begründete Genitalveränderungen sind in Deutschland bei Mädchen verboten (§ 226a StGB). Da sie aber bei Jungs erlaubt sind (§ 1631d BGB) kann das Verbot bei Mädchen nur symbolischen Charakter haben. Zumal kosmetische, kommerzielle Genitalchirurgie bei Minderjährigen (FGCS) nicht untersagt ist.

Zusätzlich zur rechtlichen Unklarheit werden Diskurse zur Unversehrtheit erschwert durch weitverbreitete Missverständnisse bezüglich der natürlichen Anatomie und Physiologie menschlicher Genitalien (Abdulcadir 2016, Nolte 2019).

Die tatsächlichen Auswirkungen archaischer, kommerzieller, nicht medizinischer Eingriffe sind vielen unbekannt. Daher werden Diskurse zur Unversehrtheit oft von Emotionen oder Ideologien bestimmt.

Wissenschaftliche, medizinische oder juristische Abwägungen werden von vielen Entscheidern nicht wahrgenommen. Die Folge sind Unkenntnisse oder Fehleinschätzungen in der Beurteilung der Verletzungen bei Kindern und Jugendlichen, und ein Versagen bei ihrem Schutz oder der Versorgung der Opfer.

Es steht uns nicht zu, Verhaltensweisen anderer Kulturen zu verurteilen, wenn sie der eigenen Bioethik widersprechen, aber bei anderen offenbar zum Konsens zu gehören scheinen. Stattdessen kann man andere respektieren und versuchen zu verstehen, warum sich bestimmte Rituale halten, die offenbar in der Vergangenheit für diese Kultur bedeutsam waren oder es noch sind.

Bilder: intaction.org. Die Beschneidung ist ein „Mittel gegen Masturbation, welches bei kleinen Jungen fast immer erfolgreich ist. Die Operation sollte von einem Arzt ohne Betäubung durchgeführt werden, weil der kurze Schmerz einen heilsamen Effekt hat, besonders, wenn er mit Gedanken an Strafe in Verbindung gebracht wird. Bei Mädchen, so hat der Autor herausgefunden, ist die Behandlung der Klitoris mit unverdünnter Karbolsäure (Phenol) hervorragend geeignet, die unnatürliche Erregung zu mindern.“ John Harvey Kellogg, M.D., Treatment for Self-Abuse and its Effects, Plain Facts for Old and Young. Iowa 1888, S. 295

Archaische Beschneidungen gehen auf > 4.000 Jahre alte Rituale zurück. (Henrich 2017)

Die Massai in Ostafrika z. B. führen i.R. ihrer Volks-Religion gleichermaßen männliche und weibliche Beschneidungen durch, die durch den schmerzhaft symbolischen Akt dem festen Gruppen-Zusammenhang einen höheren Stellenwert zuweisen, als dem individuellen Streben nach Glück in Zweier-Beziehungen.

Vor 3.000 Jahren wurden ägyptische Beschneidungsrituale als Symbol einer Gruppenidentität geflohener Stämme beibehalten. Seit 1.400 Jahren werden sie in alttestamentarischer Tradition im Islam weitergeführt.

Im frühen Christentum wurde auf Beschneidung verzichtet. Aber im 19. Jh. wurden sie von amerikanischen Evangelikalen wieder propagiert. Einer von ihnen, J.H. Kellog (1852–1943) schrieb 1888, damit ließe sich die Masturbation verhindern. Von dieser Ideologie inspirierte amerikanische Regierungen finanzierten in Afrika umfangreiche Beschneidungskampagnen.

Eine Untersuchung bei den Massai (Banzi 2023) zeigt einen Konflikt auf: Auf Beschneidungen zu verzichten (z. B. im Rahmen der Staatsräson), entspräche dem bioethischen Prinzip der individuellen Unversehrtheit, könnte aber zu einer allmählichen Auflösung einer einzigartigen Kultur führen.

Ähnliche Befürchtungen scheinen bei vielen Gläubigen monotheistischer Religionen zu bestehen. Trotzdem wird im Judentum in den USA und in Israel die Bedeutung der Praxis der Beschneidung infrage gestellt. (Buckler 2022, Ben Shalem 2024) Im Islam wird ihre Verbindlichkeit für die Religionsausübung kontrovers diskutiert. (Alamad 2012, Chamsi 2022) 

Im Geltungsbereich der Gesetze eines Landes oder einer Region ist es nötig, eindeutige bioethische Normen zu definieren, die von allen hier Lebenden einzuhalten sind. (Earp 2025).

In Deutschland ist das mit den Artikeln 2.2 und 3.3. des Grundgesetzes geschehen. Für die Einhaltung dieser Norm engagieren sich Menschen unterschiedlicher Herkunft und Religion am weltweiten Tag der genitalen Unversehrtheit am 7. Mai.

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

Die Grundgesetz-Artikel 2.2 (Unversehrtheit) und 3.3 (Gleichbehandlung) sind unmittelbar geltendes Recht: Artikel 1.3. GG. Darüber hinaus gilt:

  • Körperverletzung wird strafrechtlich verfolgt (§ 223/224 StGB).
  • Das Kindeswohl ist besonders geschützt (§ 1666 BGB, KKG) Das Einwilligungsalter für Sex liegt bei 14 Jahren. (Age-of-consent 2024)
  • Auch sexuelle Nötigung und Vergewaltigung verstoßen gegen das Recht auf Unversehrtheit. Sie sind in Deutschland strafbar. (§ 177 StGB). Allerdings im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, nicht auf der Basis des Konsensprinzips und mit relativ milden Strafen. (Amn. Int. 2024, Politico 2023, TDF 2024).
  • Die Bedrohung der Unversehrtheit oder ihre Verletzung kann ein Asylgrund sein. (Asylgesetz, Factsheet, Caritas)
  • Am 01.11.2024 sollte das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft treten. (BMJ 2023, Bundesregierung) Es regelt die Voraussetzungen für die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen im Personenstandsregister. Es geht auf Verletzungen der Unversehrtheit nicht ein. Nach geltendem Recht sind aber Eingriffe an Körperorganen nur dann zulässig, wenn die Korrekturen Krankheitserscheinungen vorbeugen würden. Nicht gerechtfertigt sind Eingriffe, die versuchen, bei Kindern ein Geschlecht festzulegen. (AWMF-Leitlinie „Weiblichen genitalen Fehlbildungen)

Gesetze beziehen auf alle Menschen, daher können Sondergesetze, die sich auf einzelne Personengruppen beziehen, nicht rechtsverbindlich sein. Das bezieht sich auf

Wenn durch Auslegung von Recht definiert werden muss, was im Sinne von § 226a StGB strafbar sein soll (und was nicht) ergeben sich

Juristische Konflikte:

  • Landgericht Braunschweig 2023/2024: Seit November 2023 wird gegen einen gynäkologischen Chefarzt aus Braunschweig verhandelt, der seine Frau ‚mit einer Bastelschere‘ vaginal verletzt haben soll (TAZ 11/2023). Im März 2023 wurde einem Journalisten auf Nachfrage mitgeteilt, es sei keine Anklage wegen FGM (§ 226a StGB) oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) erhoben worden, sondern wegen Körperverletzung (§ 223, § 224 StGB). Diese Entscheidung sei vom OLG bestätigt worden. (Persönliche Information) Der Fall hat auch eine Bedeutung für das wachsende Geschäftsfeld von „Female Genital Cosmetic Surgery (FGCS)“ bei Minderjährigen, u. v. a. zur ‚Jungfernhäutchen-Rekonstruktion‘. Damit ist die operative Verletzung der Scheide gemeint, die zu Vernarbungen führen soll, die dann an ein Organ erinnern sollen, das es biologisch nicht gibt. (BR: 13.12. 2023: Mythos Jungfernhäutchen)
  • USA 2019: Die amerikanische Anästhesistin Jumana Nargarwala wurde wegen Verstümmelung von Mädchen angeklagt. Sie gewann in zwei Instanzen: Sie habe die Kinder, derentwegen man sie beschuldigte, nur chirurgisch optimiert. Hygienisch und operationstechnisch sei alles korrekt verlaufen. Sie habe im Auftrag ihrer Religion gehandelt und eher zur Verschönerung der Kinder beigetragen. Es war angesichts dieser Begründungen nicht möglich, sie rechtskräftig zu verurteilen. Die Richter fanden kein übergeordnetes Bundesgesetz, welches die Praxis von FGM eindeutig verbiete. ( 1 , 2 , 3 , 4 )
  • Bundestag 2018: Strafbarkeit der Beschneidung von Mädchen in besonderen Fällen mit Asylbezug. Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 075/18. Der Text zeugt von der Unkenntnis des Klitorisorgans. Eine dort genannte ‚Entfernung des Klitoris-Organs‘ (Clitoridectomie) gibt es nicht. Er eröffnet die Möglichkeiten für den Kommerz (Female Genital Cosmetic Surgery) auch bei Minderjährigen, also bei Nicht-Einwilligungsfähigen: „Auch in Schönheitsoperationen, die mit dem teilweisen Entfernen von Schamlippen, Klitoris oder der Labien, sowie einem Umgestalten der Klitorisvorhaut einhergehen, ist die rechtfertigende Einwilligung einer erwachsenen Frau möglich. Die Einwilligung soll auch durch eine Minderjährige möglich sein, wenn diese sich über die Bedeutung, Konsequenzen und Folgen eines solchen Eingriffs im Klaren ist.“
  • USA ‚Alabama Supreme Court‘ (Feb. 2024: eine 7:2 Entscheidung): „Ein Embryo ist ein Kind. Das Kind im Uterus ist eine Rechtsperson. Uterus-Besitzer (früher ‚schwangere Frau‘) dürfen nicht über ‚das Kind im Uterus‘ bestimmen“. (AJ 21.02.21) Das Urteil tangiert die Unversehrtheit schwangerer Frauen, da es (je nach religiöser Rechtsauslegung) rechtliche Vertreter oder ggf. auch ‚Besitzer des ungeborenen Kindes‘ geben soll.

Um dieses juristische Chaos zu klären, müsste Artikel 2.2 GG (Unversehrtheit) durch einen ebenso eindeutigen Strafrechts-Paragrafen ergänzt werden. Etwa so, wie es das Netzwerk zur Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention fordert:

Zitat: „Genitale Selbstbestimmung: Die UN-KRK gibt vor, dass eine vom Geschlecht des Kindes abhängige unterschiedliche Zusprechung von Kinderrechten unzulässig sei. Zudem stellt die Genderforschung fest, dass das äußere Genital bei Geburt nicht zwingend mit dem tatsächlichen Geschlecht eines Menschen übereinstimmt. Darum ist besonders beim Thema der genitalen Unversehrtheit bzw. Selbstbestimmung von Kindern nur eine einheitliche Regelung zum Schutz aller Kinder ethisch und rechtlich vertretbar.

Das Entfernen eines gesunden und funktionsfähigen Körperteils ohne mündige und informierte Einwilligung der betroffenen Person widerspricht immer dem Recht des Kindes auf unbeeinträchtigtes Aufwachsen und auf volle Entfaltung seiner Persönlichkeit. Ein gesetzlicher Schutz aller Kinder vor jeglicher medizinisch nicht notwendiger Genitalverletzung, -Verstümmelung, -Operation und -Normierung würde die Bestimmungen der UN-KRK erfüllen. Unsere Forderungen: Der Schutz vor therapeutisch nicht notwendigen Genitaloperationen aller Kinder soll gesetzlich formuliert werden. Wege der Umsetzung sind in breiten gesellschaftlichen Foren zu erarbeiten (z. B. Moratorien, Zwischenschritte, Übergangsfristen), begleitet von Informationen und Sensibilisierungskampagnen.“ (Zwischenbericht, S. 32)

Zitat: „Der Standpunkt, den ich vertrete, ist recht einfach: Kinder sollten vor medizinisch unnötigen Genitalbeschneidungen und/oder -veränderungen geschützt werden, bis sie erwachsen sind; sobald sie erwachsen sind, sollte es ihnen gestattet sein, ihre Genitalien verändern zu lassen, wenn sie dies wünschen.“ (Townsend 2022, 2023)

Beschneidung der Lust

Gastbeitrag: Stephan Nolte. Beschneidung der Lust – eine andere Sicht auf die Beschneidungsdebatte. Pädiatrische Praxis 2025, 103, 1-3

Genitale Verletzungen und Migration (FGM)

Kosmetische weibliche Genitalchirurgie (FGCS)

In Deutschland steigt die Zahl plastisch-ästhetischer Eingriffe am äußeren Genital (englisch: Female Genital Cosmetic Surgery). Dazu zählen operative Veränderungen am äußeren Genital (Vulva, Labien) als auch in der Scheide (sogenannte Hymen-Rekonstruktionen oder Vagina-Erweiterungen oder Verengungen). Ein medizinischer Nutzen fehlt bei Eingriffen, die aus kommerziellen Gründen durchgeführt werden. Risiken:

  • Unerwünschte Operationsfolgen (Earp 2024)
  • Psychologische und sexuelle Auswirkungen (nicht untersucht)
  • Verletzungsgefahren bei späteren Geburten (nicht untersucht).

Zitat aus AWMF Leitlinie von 2023:

„Operationen des äußeren und inneren Genitale bei Frauen breiten sich verstärkt aus. Die Gründe dafür sind mannigfaltig. Die Datenlage in diesem Bereich ist dünn und randomisierte klinische Studien (RCT) existieren nicht. Anbieter dieser Leistungen/Eingriffe sind auf ihre persönliche Erfahrung angewiesen.“

In diesem Leitlinien-Text fehlt der Hinweis auf Minderjährige. Kosmetische Eingriffe am Genitale (FGCS) unterscheiden sich aber bei nicht einwilligungsfähigen Personen nicht grundsätzlich von Genitalverstümmelung (FGM). (Shahvisi 2018, Walden 2024)

In den vergangenen Jahrzehnten stieg die Nachfrage nach Genital-Eingriffen im Rahmen von Störungen der geschlechtlichen Identitätsfindung in der Pubertät („Gender-Dysphorie“). Ein psychologisches, kulturelles und gesellschaftliches Phänomen, das wachsende Möglichkeiten für die Vermarktung (neben wirkungsreicher) pharmakologischer und chirurgischer Interventionen bietet. (Lenzen-Schulte, DÄB, 02.12.2022)

Mehr

Literatur zu Recht und Ethik

Zusammenfassung

  • Abdulcadir, J: et al Female Genital Mutilation: A Visual Reference and Learning Tool for Health Care Professionals, Obstetrics & Gynecology, 2016, 128(5):p 958-963
  • Alamad G et al.: Bodily Integrity and Male Circumcision: An Islamic Perspective, JIMA, 2012 Mar 20;44(1):44-1-7903. https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC3516177/
  • Banzi S: Chances and continuities of traditional male circumcision practices among the Maasai of Ngorongoro conservation area, Tanzania. MA (Heritage Management) Dissertation University of Dar es Salaam July 2023 (Original bei mir)
  • Chamsi-Pasha H: Comparative Study between Isalmic and Western Bioethics: The Prinziple of autonomy, BIMA, 2022, https://www.jbima.com/article/comparative-study-between-islamic-and-western-bioethics-the-principle-of-autonomy/
  • Ben shalem 2024: https://benshalem.weebly.com/
  • Buckler M: Be Honest About the Bris: A Jewish Call for Greater Integrity. 2022, https://evolve.reconstructingjudaism.org/be-honest-about-the-bris-a-jewish-call-for-greater-integrity/
  • Earp BD: Female genital mutilation and male circumcision: toward an autonomy-based ethical framework, medicolegal and bioethics 2015, 5: 89-104,
  • Henrich F.F.: Die männliche Beschneidung – Liegt ihre Wiege in Afrika? 2017. https://www.chirurgie-ffhenrich.de/die-maennliche-beschneidung-liegt-ihre-wiege-in-afrika/
  • Kellogg J.H.: Treatment for Self-Abuse and its Effects, Plain Facts for Old and Young. F. Segner & Co., Iowa 1888, S. 295.
  • Nolte St: Unverzichtbare Vorhaut, DHZ 01, 2019, https://staudeverlag.de/unverzichtbare-vorhaut/

Gesetze in Deutschland

Rechts-Auslegungen, Kommentare

Unversehrtheit bei Mädchen

Unversehrtheit bei Jungs

Letzte Aktualisierung: 24.07.2025