Trauma und Flucht
Für alle Menschen gelten gleiche Rechte.
Die ‚Würde des Menschen ist unantastbar‘ (Grundgesetz Art. 2.2). Der Staat ‚ist verpflichtet, sie zu achten und zu schützen‘. Es bekennt sich zu den ‚unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt‘. Grundrechte (wie Unversehrtheit, Art. 2.2) ’sind unmittelbar geltendes Recht für alle‘ (Art. 3.3).

‚Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden‘.
Von unterschiedlichen Rechten je nach Aufenthaltsstatus oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe ist hier nicht die Rede. In der Realität ist der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bereich der reproduktiven Gesundheit für bestimmte Personen eingeschränkt.
Besonders bei der Versorgung nach FGM, dem Zugang zu Verhütungsmitteln und der Unterbrechung der Schwangerschaft.
Und darüber hinaus gilt der Art. 2 des GG in Deutschland keinesfalls für alle Kinder.
Vollständiger Artikel:
Inhalt
- Grundrechte (Versorgung, Unversehrtheit)
- Trauma und Flucht
- Kommunizieren ist immer möglich
- Reproduktive Rechte
- Versorgung genitaler Verletzungen
- Kosmetisch-kommerzielle Genitalchirurgie
- FGM und Asylanträge
- Fallbeschreibungen zu FGM
- Initiation und FGM in Tansania